Allgemeine Einkaufsbedingungen 

der

DILO Armaturen und Anlagen GmbH

DILO Grid Solutions GmbH

DILO Hydrogen GmbH

Frundsbergstr. 36, 87727 Babenhausen

 

DILO Service GmbH

Schöneggweg 22A, 87727 Babenhausen

(Stand 01/2026)

Allgemeines / Geltungsbereich

Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten ("Verkäufer"), soweit die Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

 

Unsere Einkaufsbedingungen gelten in Ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Verkäufer, ohne dass wir auf sie in jedem weiteren Einzelfall wieder besonders hinweisen müssten. Änderungen unserer Einkaufsbedingungen werden wir den Verkäufern unverzüglich mitteilen.

 

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich, d.h., dass abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers nur dann und insoweit Vertragsbestandteil werden, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

Wenn wir mit dem Verkäufer individuelle Vereinbarungen treffen, so haben diese jedenfalls Vorrang vor unseren Einkaufsbedingungen. Solche individuellen Vereinbarungen liegen nur vor, wenn ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde oder wir die individuellen Vereinbarungen schriftlich bestätigt haben.

 

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzung, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt etc.), sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Schriftlichkeit im Sinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

 

Soweit wir in unseren Einkaufsbedingungen auf gesetzliche Vorschriften verweisen, haben diese Verweisungen nur klarstellende Bedeutung. Soweit in unseren Einkaufsbedingungen gesetzliche Vorschriften nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen wurden, gelten daher die gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 1

Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie schriftlich durch uns abgegeben wurde oder von uns schriftlich bestätigt wurde. Der Verkäufer hat uns zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hinzuweisen; anderenfalls gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

 

(2) Der Verkäufer soll unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Werktagen schriftlich bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltslos ausführen (Annahme). Eine verspätete Annahme durch den Verkäufer gilt als neues Angebot und Bedarf der Annahme durch uns.

 

§ 2

Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten sind bindend. Sind von uns Lieferzeiten in der Bestellung nicht angegeben worden und auch nicht anderweitig vereinbart worden, so beträgt die Lieferzeit 1 Kalenderwoche ab Vertragsschluss. Kann der Verkäufer voraussichtlich die Lieferzeit nicht einhalten, so hat er uns unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

 

(2) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Absatz 3 bleibt unberührt.

 

(3) Befindet sich der Verkäufer in Verzug, können wir - unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche - pauschalisierten Ersatz unseres Verzugschadens in Höhe von 1 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist, während es uns vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

 

§ 3

Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für die ihm obliegende Leistung, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns ist der Verkäufer nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) zu erbringen.

 

(2) Innerhalb Deutschlands ist die Lieferung der bestellten Waren an den in der Bestellung angegebenen Ort "frei Haus" zu liefern. Der jeweilige Bestimmungsort der Lieferung und einer etwaigen Nacherfüllung ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

 

(3) Der Lieferung ist jeweils ein Lieferschein unter Angabe von Datum (der Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unsere Bestellkennung (Datum und Nummer) beizufügen. Fehlt ein solcher Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Der Verkäufer hat uns getrennt vom Lieferschein eine entsprechende Versandanzeige mit demselben Inhalt, wie der Lieferschein, zuzusenden.

 

(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht erst mit Übergabe der Lieferung am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

 

(5) Für den Eintritt unseres Annahmeverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns jedoch seine Leistung auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine von uns vorzunehmende Handlung oder Mitwirkung (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

 

§ 4

Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

 

(2) Der Preis schließt alle Leistungen und auch Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.

 

(3) Der vereinbarte Preis ist, sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggfs. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Leisten wir die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Im Falle, dass wir die Zahlung durch Banküberweisung leisten, ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken haben wir nicht zu vertreten.

 

(4) Fälligkeitszinsen schulden wir nicht. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.

 

(6) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 5

Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht vor an allen Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktionsbeschreibungen und sonstigen Unterlagen. Solche Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrages an uns zurückzugeben. Die Unterlagen sind gegenüber Dritten geheim zu halten. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

 

(2) Dies gilt entsprechend für Werkzeuge, Stoffe und Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte), Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Es ist Aufgabe des Verkäufers solche Gegenstände, solange sie nicht verarbeitet werden, zu verwahren und gegen Verlust und Zerstörung angemessen zu versichern. Übertragen wir dem Verkäufer Materialien, Teile, Halbfertig- oder Fertigprodukte zur Verwahrung, Behandlung, Bearbeitung, Veredelung oder sonstigen Dienstleistung, erfolgt dies auf unsere Kosten. Der Verkäufer übernimmt die Obhut für die beigestellten Gegenstände und verpflichtet sich, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend den vereinbarten Spezifikationen zu behandeln.

 

(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, das beigestellte Material vor Beginn der Verarbeitung auf offensichtliche Mängel sowie Bedenken hinsichtlich der Materialeignung zu prüfen. Festgestellte Mängel oder Bedenken hat er uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung, schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Unterlässt der Verkäufer die Mitteilung, haftet er für sämtliche Schäden, die aus offensichtlichen und nicht mitgeteilten Mängeln oder Bedenken resultieren.

 

(4) Eine Verbindung, Vermischung und Verarbeitung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Dasselbe gilt im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

 

(5) Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt zu erfolgen und auch ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit der Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bleiben wir zur Weiterverarbeitung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderungen ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Dies gilt auch vor Kaufpreiszahlung durch uns. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

§ 6

Mangelhafte Lieferung

(1) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.

 

(2) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

 

(3) Unsere kaufmännische Untersuchungspflicht nach § 377 HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B: Transportbeschädigung, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge/Mängelanzeige als unverzüglich und rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 6 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

 

(4) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Verkäufer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

 

(5) Die Verpflichtung zur Nacherfüllung trifft den Verkäufer nach unserer Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

 

(6) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Geltendmachung unserer Rechte berechtigt.

 

§ 7

Lieferantenregress

Unsere Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht wird hierdurch nicht eingeschränkt. Der von uns tatsächlich gegenüber einem Abnehmer gewährte Mangelanspruch gilt auch gegenüber dem Verkäufer als tatsächlich dem Abnehmer geschuldet, wenn wir die Mängelrüge des Abnehmers vor der Anerkennung oder Erfüllung des Mangelanspruches gegenüber dem Verkäufer mitgeteilt haben, dieser jedoch innerhalb angemessener Frist nicht reagiert oder keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt werden konnte. In diesem Fall kann der Verkäufer den Gegenbeweis führen.

 

§ 8

Produzentenhaftung

(1) Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.

 

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus dem Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer, – soweit möglich und zumutbar, – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

(3) Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

§ 9

Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

 

(2) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

 

§ 10

Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechtes, insbesondere des UN-Kaufrechtes. Wirkungen und Voraussetzungen des Eigentumsvorbehaltes unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechtes unzulässig oder unwirksam ist.

 

(2) Ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz im Gerichtsbezirk Memmingen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben. Der Gerichtsstand gilt nur, wenn der Verkäufer ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.